Nebenkosten bei Mietverträgen

Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG): 1 % des auf die Vertragsdauer ent­fal­len­den Bruttomietzinses (inkl. USt), höchstens das 18-fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Ver­trags­dau­er 1 % des dreifachen Jahreswertes. Seit 1.7.1999 ist der Bestandgeber (bzw. in des­sen Vertretung z.B. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und ab­zu­füh­ren. Bei befristeten Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren ab diesem Zeitpunkt mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt.

Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des je­wei­li­gen Urkundenerrichters.

Vermittlungsprovision: Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins he­r­an­ge­zo­gen.

Dieser besteht aus:

  • Haupt- oder Untermietzins,
  • anteilige Betriebskosten und laufende öffentl. Abgaben,
  • Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift),
  • allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.
     


A:

Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des Ge­bäu­des ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet.

Höchstprovision zuzüglich 20 % USt bei Vermietung von Haupt- oder Untermiete an Wohnungen, Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen aller Art.

Vertragsdauer

  

unbestimmte Zeit/Frist mehr als 3 Jahre

   

Befristung bis zu 3 Jahren

 

bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder un­be­stim­mte Zeit

Mieter

 

3 Bruttomonatsmietzinse allenfalls + 5 % der be­son­de­ren Abgeltungen

   

3 Bruttomonatsmietzinse allenfalls + 5 % der be­son­de­ren Abgeltungen

   

Ergänzung auf Höchst­be­trag unter Berücksichtigung der ge­sam­ten Ver­trags­dau­er, höchstens jedoch ½ BMM

Mieter

   

2 Bruttomonatsmietzinse

   

1 Bruttomonatsmietzins

   

Ergänzung auf Höchst­be­trag unter Berücksichtigung der ge­sam­ten Ver­trags­dau­er, höchstens jedoch ½ BMM

Geschäftsräume (sowie auch Wohnungen, die nicht dem Anwendungsbereich des Miet­rechts­ge­setz­es MRG unterliegen, wie beispielsweise Ferienwohnungen) können beliebig be­fris­tet wer­den. Beträgt die Frist weniger als 2 Jahre, kann 1 Bruttomonatsmietzins als Provision mit dem Mie­ter vereinbart werden, beträgt sie mindestens 2, aber höchstens 3 Jahre, so sind 2 Brut­to­mo­nats­miet­zin­se zulässig.

Bei Verlängerung gibt es die Möglichkeit der Ergänzung auf drei Bruttomonatsmietzinse.

Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 Bruttomietzinse) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden.

 


B:

Untermietverträge über einzelne Wohnräume

unabhängig von Dauer

1 Bruttomonatsmietzins

1 Bruttomonatsmietzins

C: 

Vermittlung durch Immobilienmakler, der gleichzeitig Hausverwalter des Ge­bäu­des ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet.

Höchstprovision zuzüglich 20 % USt bei Haupt- oder Untermietverträgen über Wohnungen (auch Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber Mehr­heits­ei­gen­tü­mer der Liegenschaft ist)

Vertragsdauer

unbestimmte Zeit/Frist mehr als 3 Jahre

Vermieter

2 Bruttomonatsmietzinse allenfalls + 5 % der be­son­de­ren Abgeltungen

Mieter

2 Bruttomonatsmietzinse

Haupt- oder Untermietverträge über Geschäftsräume, Eigentumswohnungen (wenn der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist) und Un­ter­miet­ver­trä­ge über einzelne Wohnräume unterliegen derselben Regelung wie die Vermittlung durch den Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des be­tref­fen­den Gebäudes ist (s. oben A.).

Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebensowenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (Angemessener Mietzins, Richtwertmietzins).

Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5 % kann zu­sätz­lich mit dem Vormieter vereinbart werden.